Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13 (GB)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32503
OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13 (GB) (https://dejure.org/2013,32503)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 (GB) (https://dejure.org/2013,32503)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) (https://dejure.org/2013,32503)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,32503) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 12 Abs. 3, 12 Abs. 1 GBO
    Gläubigeranspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs. 1 GBO; § 12 Abs. 3 GBO; § 46 Abs. 1 GBVfg
    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei Ausschluss der "Neugier oder Verfolgung unbefugter Zwecke"; Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12 Abs. 1
    Berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei Ausschluss der "Neugier oder Verfolgung unbefugter Zwecke"; Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Grundbuch- und Grundakteneinsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Grundbucheinsicht nach Übereignung durch den Schuldner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksveräußerung: Gläubiger hat Recht auf Grundbucheinsicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gläubigeranspruch auf Grundbucheinsicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zahlungsanspruch gegenüber Miteigentümer eines Grundstücks rechtfertigt Grundbucheinsicht und Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte bei Verkauf des Grundstücks - Vorliegen eines wirtschaftlichen und damit berechtigten Interesses

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Gläubiger das Grundbuch einsehen? (IMR 2014, 1029)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 18
  • Rpfleger 2014, 131
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 28.09.2010 - 8 W 412/10

    Grundbucheinsicht: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksmaklers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10 , FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10 .

    FGPrax 2010, 324; OLG Dresden vom 03.12.2009, 3 W 1228/09 , RPfl 2010, 209).

    Da die Information über einen vereinbarten Kaufpreis nicht zu dem Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO zielt, ist bei der Einsicht in die Grundakte hier jedoch - mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien - eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (vgl. OLG Dresden a.a.O..; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324).

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2010 - 3 Wx 209/10

    Einblick des Erben in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10 , FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10 .

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden und ihnen von der Rechtsprechung auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 58 [OLG Düsseldorf 08.10.2010 - I-3 Wx 209/10] ; OLG Dresden, a.a.O..; OLG Frankfurt a.a.O..).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 20 W 72/11

    Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuch stand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine "Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen ist (Anschluß an OLG Frankfurt vom 17.02.2011, Az. 20 W 72/11 , RPfl 2011, 430).
  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    FGPrax 2010, 324; OLG Dresden vom 03.12.2009, 3 W 1228/09 , RPfl 2010, 209).
  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dabei genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338 [BayObLG 25.03.1998 - 2 Z BR 171/97] ; KG NJW-RR 2004, 1316 [KG Berlin 20.01.2004 - 1 W 294/03] ; OLG Frankfurt a.a.O..).
  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 399/10

    Grundbucheintragungsvoraussetzung für eine Auflassungsvormerkung: Anforderungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10 , FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10 .
  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13
    Dabei genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338 [BayObLG 25.03.1998 - 2 Z BR 171/97] ; KG NJW-RR 2004, 1316 [KG Berlin 20.01.2004 - 1 W 294/03] ; OLG Frankfurt a.a.O..).
  • OLG Braunschweig, 12.06.2019 - 1 W 41/19

    Erinnerung gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) -, Rn. 2 juris = RPfleger 2014, 131; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 -, Rn. 11 juris; Beschluss vom 11. Januar 2018 - 34 Wx 408/17 -, Rn. 13 juris; Demharter, GBO 31 , § 12 Rn. 7 ff.).
  • OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes

    Das Interesse des Eigentümers oder von sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntnisgewinnung abzuwägen (allg. Ansicht; vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338; OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; OLG Stuttgart DNotZ 2011, 286; Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 7; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 6 und 9; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 5; aus der Senatsrechtsprechung z. B. Beschluss vom 11.1.2016, 34 Wx 333/15 juris; vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Allerdings ist bei einer "erweiterten" Einsicht in die Grundakten eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich, weil schuldrechtliche Verträge und Abreden nicht zu demjenigen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2010, 1175; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG München MDR 2017, 30; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 58, 59; OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG München v. 26.07.2018 - 34 Wx 239/18, Juris-Rn. 15).
  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (vgl. OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten der Kaufpreiszahlung an den Verkäufer oder an Dritte im Zusammenhang mit Freistellungsverpflichtungen abzielt.

    Denn derartige Daten gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316).

    bb) Ein berechtigtes (wirtschaftliches) Einsichtsinteresse kann jedoch fortbestehen, wenn es um Ansprüche gegen einen vormals eingetragenen Berechtigten geht (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 60 und 92).

    dd) Selbst wenn Grundbucheinsicht bereits dann in Frage käme, wenn sachliche Gründe vorgetragen sind, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Demharter § 12 Rn. 7 m. w. N.), scheitert das Einsichtsgesuch hier an der Interessenabwägung, die namentlich mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmmungsrecht der eingetragenen Berechtigten vorzunehmen ist (statt aller: OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18).

  • OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 408/17

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; BayObLG Rpfleger 1999, 216, 217; Demharter § 12 Rn. 7 ff.; Schreiner RPfleger 1980, 51).
  • OLG München, 10.10.2018 - 34 Wx 293/18

    Hinweis auf Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet alleine noch kein

    Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg ZEV 2014, 611).

    Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Oldenburg ZEV 2014, 611).

  • VG Karlsruhe, 17.12.2021 - 1 K 3842/20

    Informationsbegehren; Regelungsbereiche von § 12 Abs 1 S. 2 Alt. 1 GBO einerseits

    Dies ergibt sich schon daraus, dass gegenüber privaten, nicht informationspflichtigen Stellen in der Regel nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in die zur Grundakte gehörigen Grundstückskaufverträge, soweit sie nicht für die eigentumsrechtliche Publizität des Grundbuchinhalts nach § 12 Abs. 1 GBO von Bedeutung sind, gegeben sein dürfte (vgl. OLG Niedersachen, Beschluss vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 -, juris Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 12.08.2020 - 3 W 121/19

    Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO, und zwar auch in Form der Erteilung von Abschriften (§ 12 Abs. 2 GBO), ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers vorliegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, Az.: V ZB 120/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 21; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018, Az.: 34 Wx 188/18, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013, Az.: 12 W 261/13, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 GBO, Rdnr. 6 u. 77).
  • OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

    Ablehnung der Grundbucheinsicht, Berechtigtes Interesse, Grundstückseigentümer,

    Nur bei herrenlosen Grundstücken ist ein allgemeines Einsichtsrecht befürwortbar, wohingegen bloßen Kaufinteressenten oder auch Grundstücksnachbarn, die mittels der Einsicht erst den Namen (und die Anschrift) des Grundstücksinhabers erfahren wollen, noch kein berechtigtes Interesse darlegen können (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.06.2016 - 34 Wx 168/16 -, juris, Rn. 8 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.09.2015 - 12 Wx 41/15 -, juris, Rn. 14, m. zust. Anm. Kreuzer, NZM 2016, 288; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2013 - 12 W 261/13 -, juris, Rn. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 524a).
  • OLG Bremen, 07.02.2020 - 3 W 1/20

    Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - 12 W 261/13 (GB) -, Rn. 2 juris; OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18 -, Rn. 11 juris; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2017 - 3 Wx 270/16

    Umfang des Einsichtsrechts eines Maklers in das Grundbuch

  • OLG München, 09.10.2015 - 34 Wx 184/15

    Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers als Inhaber eines gemeinsamen

  • OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines

  • OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 333/15

    Grundbucheinsicht des Wohnungseigentümers

  • OLG München, 11.12.2015 - 34 Wx 208/15

    Einsicht des dinglich berechtigten Wohnungseigentümers in Wohnungsgrundbuch

  • OLG München, 20.04.2016 - 34 Wx 127/16

    Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters für Recherchen über eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht